5.4 Verfassen von Nachrichten

Mittels Twitter und Facebook können schnell Nachrichten verbreitet werden. Jedoch ist dies nicht immer wünschenswert, vor allem dann, wenn die Feuerwehr immer noch im Einsatz ist. Die Nachricht verbreitet sich wie ein Lauffeuer, so müssen dann nicht nur die Anwohner weggewiesen werden sondern auch nochzusätzliche Schaulustige.

Der Autor möchte auch auf die rechtlichen Aspekte aufmerksam machen, denn es gibt einiges zu beachten. Leider gibt es kein Merkblatt vom Kanton Aargau, welches darauf eingeht, was erlaubt ist und was nicht, wie Herr Hitz (Leiter Ausbildung)von der AGV dem Autor bei einem Telefonat deutlich machte. Die rechtlichen Aspekte konnte Frau Bachmann (Juristische Adjunktin) von der AGV aufzeigen.

Von Bedeutung sind vor allem die §§ 8 und 15 IDAG. Berichte von Einsätzen und (Brand-)Ereignissen, die Rückschlüsse auf die Identität bestimmter Personen zulassen, oder Fotos von Personen stellen geschützte Daten dar. Für den Umgang der Feuerwehren mit diesen Daten spielt es keine Rolle, ob nun das kantonale Datenschutzgesetz (IDAG) oder das Datenschutzgesetz (DSG) des Bundes zur Anwendung kommt. Beide Gesetze stellen dieselben Regeln auf:

Wenn sie „Daten“ von Personen im Internet veröffentlichen, geben Sie diese Dritten weiter. Dies ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. wenn die Feuerwehr durch Gesetz, Verordnung usw. dazu verpflichtet ist.
  2. wenn eine Rechtsgrundlage besteht. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Publikation der Erfüllung einer Aufgabe der Feuerwehr dient.
  3. wenn die betroffenen Personen damit einverstanden sind. Die betroffenen Personen müssen ihre Einwilligung ausdrücklich erklären.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Veröffentlichung unterbleiben oder die Daten anonymisiert werden. Es müssen zumindest Gesichter und Autokennzeichen unkenntlich gemacht werden.

Unter „Daten“, die vom Datenschutzrecht geschützt sind, versteht man übrigens nicht nur Namen und Gesichter. Es sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Die Veröffentlichung im Internet ist deshalb auch problematisch, wenn aus dem gesamten Bericht oder anhand weiterer Details auf Fotos hervorgeht, um welche Personen es sich handelt, wem das abgebildete Haus oder Auto gehört und so weiter. Meiner Meinung nach muss insolchen Fällen auf die Berichterstattung verzichtet werden, sofern die betreffenden Personen nicht eingewilligt haben.

Bei den meisten Feuerwehren wird es darauf hinauslaufen, dass man die Daten anonymisiert und alles unkenntlich macht, damit ein Bericht erstellt werden kann.

Da der rechtliche Aspekt geklärt ist, geht es nun um das Verfassen der Nachricht. In den nächsten Unterkapiteln gibt der Autor eine Übersicht wie auf den einzelnen Plattformen eine Nachricht gestaltet werden kann.